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Was man in seiner Wohnung darf und was nicht, sagen primär das Mietrechtsgesetz oder das Wohnungs- gemeinnützigkeitsgesetz. Weitere Regeln legt die Hausordnung fest. Sie wird gemeinsam mit dem Mietvertrag vereinbart und enthält die Bestimmungen für die Benützung der Wohnung, der allgemeinen Teile des Hauses (Stiegen, Gänge, Lifts etc.) und der Gemeinschaftsanlagen (Hobbyraum, Waschküche, Garage etc.).
Unterscheiden muss man auch zwischen baulichen Veränderungen und Instandhaltungsarbeiten und Verhaltensmaßregeln, die dem reibungslosen Zusammenleben im Haus dienen.
Immer im Einvernehmen mit der Hausverwaltung
Grundsätzlich hat der Mieter / Wohnungseigentümer das Recht, die Wohnung zu verändern und zu verbessern und kann unwesentliche Veränderungen (Ausmalen, Tapezieren, Boden verlegen) durchführen, ohne die Hausverwaltung fragen zu müssen. Bei größeren Eingriffen (Installierung von Satellitenantennen, Wanddurchbruch, Verlegung von Installationsleitungen oder Hartböden etc.), muss die Zustimmung eingeholt werden. Dies auch unter dem Aspekt, dass man für ungenehmigte Investitionen später keine Ablöse erhält.
Schadensfälle sofort melden
Weiters ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung samt Leitungen, Heizung und Sanitäranlagen so instand zu halten, dass dem Vermieter/den anderen Mietern bzw. der Hauseigentümergemeinschaft kein Schaden erwächst. Größere Schadensfälle (Wasserrohrbrüche, Durchfeuchtungen, defekte Leitungen, etc.) sind der Hausverwaltung sofort zu melden. Der Mieter/Eigentümer hat auch das Betreten seiner Wohnung durch MitarbeiterInnen des Vermieters oder von ihm beauftragter Personen zuzulassen, wenn diese Besichtigungen, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, Ableseaufgaben etc. vornehmen wollen.
Rücksichtnahme ist der beste Weg
Bezüglich des Verhaltens im Wohnhaus, also den anderen MieterInnen gegenüber, zählt - über die Hausordnung und das Gesetz hinaus - vor allem die gegenseitige Rücksichtnahme. Es gilt, das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß an Lärm, Geruch, Erschütterungen, Rauch, Licht etc. nicht zu überschreiten. Die Ruhezeiten gibt die Hausordnung vor.
Grillen am Balkon ist eine gefährliche Sache und auch den Kindern sollte man einen Warnruf zukommen lassen, wenn sie allzu laut werden.
Stiegen, Gänge, Tierhaltung
Auch bezüglich Möbeln oder Fahrrädern am Gang gibt es eine klare gesetzliche Regelung: Der Mieter/Eigentümer hat kein Recht, allgemeine Teile des Hauses persönlich zu nutzen. Außerdem gibt es eine feuerpolizeiliche Komponente (Gänge sind Fluchtwege!), bei der die Hausverwaltung zu Recht kein Pardon kennt. Tiere: Auch dazu gibt die Hausordnung Auskunft. Es ist nur die Haltung von Kleintieren (Nagetiere, Vögel, Fische, kleine Hunde usw.) erlaubt. Die Haltung gefährlicher Tiere ist verboten. Es gibt einen Leinenzwang für Hunde. Bei Gefährdungen und Beschwerden kann die Hausverwaltung die Haltung von Tieren untersagen.
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